Satzung

§ 1 Name und Sitz

1Der Verein führt den Namen „Hubertusschützen Peterskirchen“ und hat seinen Sitz in Peterskirchen, Gemeinde Tacherting. 2Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. 3Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e. V., sowie des Deutschen Schützenbundes und erkennt dessen Satzung und Jugendordnung an.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist es die Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen zu vereinen, das Sportschießen, das Böllerschießen und das Laientheater zu fördern und zu pflegen.

(2) Durch die Teilnahme und das Abhaltung von Wettkämpfen und Meisterschaften nach den anerkannten deutschen und internationalen Sportregeln sollen die Mitglieder, insbesondere die Jugend, zu sportlichen Leistungen und einem verantwortungsvollen und respektvollen Umgang mit den Sportwaffen herangezogen werden.

(3) 1Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Aufnahme und Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat:

  1. aktive Mitglieder über 18 Jahre
  2. aktive Mitglieder (Jugendliche) unter 18 Jahren
  3. fördernde passive Mitglieder
  4. Ehrenmitglieder

(2) 1Mitglied der Gesellschaft kann jede nicht vorbestrafte Person werden. 2Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an das Schützenmeisteramt zu richten. 3Bei der Aufnahme Jugendlicher ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig. 4Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss.

§ 4a Ehrungen

(1) 1Ein ehemaliger Vorstand i. S. d. § 10 dieser Satzung, kann auf Vorschlag des Vorstandes, durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenschützenmeister ernannt werden. 2Es kann jeweils nur einen lebenden Ehrenschützenmeister geben.

(2) Personen die den Verein durch besondere Verdienste gefördert und unterstützt haben, können auf Vorschlag des Vorstandes, durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(3) Andere Ehrungen auf Vereinsebene werden auf Vorschlag des Vorstandes vom Vereinsausschuss beschlossen.

(4) 1Ehrungen können bei vereinsschädigendem Verhalten widerrufen werden. 2Für den Widerruf ist das Satzungsorgan zuständig, das auch für die Ernennung zuständig war.

§ 5 Rechte und Pflichten

(1) Die Mitglieder sind berechtigt:

  1. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
  2. die Sportanlage entsprechend den Bestimmungen der Standordnung des Deutschen Sportschützenbundes und nach den Anweisungen der zuständigen Aufsichtspersonen (Standaufsicht) zu benutzen, und
  3. das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben, sofern sie über 18 Jahre alt sind.

(2) Die Mitglieder verpflichten sich:

  1. die Satzung anzuerkennen, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die vom Schützenmeisteramt übertragenen Funktionen zu erfüllen.
  2. den festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten.
  3. im Falle des Böllerschießens, die Kleiderordnung einzuhalten.
  4. ein sportlich faires Verhalten beim Schießen einzuhalten.

(3) Ehrenschützenmeister und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch

  1. Tod
  2. Austritterklärung
  3. Ausschluss

(2) 1Die Austritterklärung ist in Schriftform bis zum Ende des Geschäftsjahres an das Schützenmeisteramt zu richten. 2Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wirksamkeit der Austritterklärung ist der Zugang beim Schützenmeisteramt.

(3) 1Durch Beschluss des Vereinsausschusses kann ein Mitglied aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. 2Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins, sowie Schädigung des Vereinsansehens oder bei Verstößen gegen die anerkannten sportlichen Regelungen. 13Gegen den Ausschluss kann Beschwerde bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 7 Beiträge

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 8 Mittelverwendung

(1) 1Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 2Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 9 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. das Schützenmeisteramt
  3. der Vereinsausschuss
  4. die Mitgliederversammlung

(2) 1Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2Die Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf Ersatz von Auslagen für den Verein, die Ihnen in Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. 3Ein Auslagenersatz erfolgt nur soweit er tatsächlich angefallen und nachgewiesen ist. 4Reisekosten werden in Höhe der steuerrechtlich anerkannten Reisekostensätze erstattet. 5Das Schützenmeisteramt kann durch vereinsinterne Verordnung die erstattungsfähigen Aufwendungen beschränken und Regelungen zur Abrechnung vorgeben. 6Bei Erstattung von Auslagen für den Verein ist insbesondere § 8 Abs. 2 dieser Satzung zu beachten.

§ 9a Wahl der Organe

(1) 1Die Organe des Vereins i. S. d. § 9 Abs. 1 Buchst. a) bis c) dieser Satzung werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. 2Wählbar sind nur Mitglieder die mindestens 18 Jahre alt sind.

(2) 1Die Abstimmung erfolgt durch die Abgabe von Handzeichen. 2Ein Mitglied ist gewählt, wenn es die einfache Mehrheit aller Stimmen auf sich vereinen kann. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet der die Versammlung leitende Schützenmeister.

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  1. dem/der 1. Schützenmeister/in
  2. dem/der 2. Schützenmeister/in

(2) 1Sie vertreten den Verein gem. § 26 Abs. 2 BGB nach Außen gerichtlich und außergerichtlich. 2Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. 3Die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters ist im Innenverhältnis auf die Abwesenheit des 1. Schützenmeisters beschränkt.

§ 11 Das Schützenmeisteramt

(1) Das Schützenmeisteramt besteht aus

  1. dem Vorstand
  2. dem/der 1. Kassier/in
  3. dem/der 1. Schriftführer/in
  4. dem/der 1. Sportwart/in

(2) 1Zur Beratung des Schützenmeisteramtes werden Sitzungen vom 1. oder 2. Schützenmeister einberufen. 2Die Sitzungen des Schützenmeisteramtes werden durch den 1. oder 2. Schützenmeister geleitet. 3Über den Verlauf und die gefassten Beschlüsse ist Protokoll zu führen. 4Über den Verlauf und die gefassten Beschlüsse ist Protokoll zu führen.

§ 12 Der Vereinsausschuss

(1) Der Vereinsausschuss besteht aus

  1. dem Schützenmeisteramt
  2. dem/der 1. und 2. Jugendleiter/in
  3. dem/der 2. Kassier/in
  4. dem/der 2. Schriftführer/in
  5. den Abteilungsleitern/innen

(2) 1Der Vereinausschuss hat das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. 2Zur Beratung des Vereinsausschusses werden Sitzungen vom 1. oder 2. Schützenmeister einberufen. 3Die Vereinsausschusssitzungen werden durch den 1. oder 2. Schützenmeister geleitet. 4Über den Verlauf und die gefassten Beschlüsse ist Protokoll zu führen.

(3) 1Im Falle eines Mitgliedausschlussverfahrens nach § 6 Abs. 3 dieser Satzung hat der Vereinausschuss mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss des Mitglieds Beschluss zu fassen. 2In der Sitzung haben alle Ausschussmitglieder i. S. d. Absatz 1 Stimmrecht. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet der die Sitzung leitenden Schützenmeister. 4Das Schützenmeisteramt ist an den Beschluss des Vereinsausschusses über den Ausschluss eines Mitglieds gebunden.

§ 13 Mitgliederversammlung

(1) 1Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich von dem 1. oder 2. Schützenmeister durch persönliches Anschreiben der Mitglieder oder öffentliche Bekanntgabe in der Tagespresse (Trostberger Tagblatt) einberufen. 2Mit der Einladung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben. 3Die Ladung hat mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen.

(2) 1Die ordentliche Mitgliederversammlung hat nach folgender grundsätzlicher Tagesordnung zu erfolgen:

  1. Begrüßung durch den 1. oder 2. Schützenmeister
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit und Bekanntgabe der Tagesordnung
  3. Berichte
    1. des 1. oder 2. Schützenmeister/in
    2. des Kassier/in
    3. der Rechnungsprüfer/innen
    4. des Sportwart/in
    5. der Abteilungsleiter
  4. Entlastung des Schützenmeisteramtes
  5. nach Ablauf der Wahlperiode die Wahl der Organe des Vereins i. S. d. § 9 Abs. 1 Buchst. a) bis c) dieser Satzung
  6. ggf. Festlegung des Jahresbeitrages
  7. Satzungsänderungen
  8. Verschiedenes / Bekanntgaben (z. B. Anträge)

2Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. oder 2. Schützenmeister eingereicht werden.
3Spätere Anträge, insbesondere solche die während der Sitzung gestellt werden, sind nur zu berücksichtigen, wenn dies mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder begehren. 4Ordnungsgemäß gestellte Anträge sind in die Tagesordnung aufzunehmen.

(3) 1In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind nach Wahl der Organe des Vereins i. S. d. § 9 Abs. 1 Buchst. a) bis c) dieser Satzung zwei Mitglieder der Mitgliederversammlung als Rechnungsprüfer zu wählen. 2Die Wahl erfolgt entsprechend § 9a dieser Satzung. 3Die Rechnungsprüfer haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grundlage der Belege auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. 4Über die Prüfung ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten (Tagesordnungspunkt Nr. 3 Buchst. c.). 5Des Weiteren haben sie in der Versammlung eine Empfehlung zur Abstimmung über die Entlastung des Schützenmeisteramtes (Tagesordnungspunkt Nr. 4) auszusprechen.

(4) 1Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn hierfür besondere Gründe gegeben sind oder die Vereinsinteressen es erfordern. 2Sie wird durch den 1. Schützenmeister einberufen. 3Der 1. Schützenmeister hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder, schriftlich unter Angabe eines Grundes beim 1. oder 2. Schützenmeister, beantragt. 4Für die Ladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(5) 1Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. 2Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. 3Bei Abstimmungen über Satzungsänderungen ist die Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(6) 1Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist durch den 1. Schriftführer eine Niederschrift zu erstellen. 2Die Niederschrift ist vom den die Versammlung leitenden Schützenmeister und dem 1. Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Verwaltung der Gemeinde Tacherting, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Schützenwesens, zu verwenden hat.

Die Mitgliederversammlung
Hubertusschützen Peterskirchen
19.11.2013