§ 1 Anspruch
Einen Anspruch auf Auslagenersatz hat jedes Vereinsmitglied das auf Weisung des Vorstandes Aufwendungen für den Verein getätigt hat.
§ 2 Voraussetzungen
1Ein Auslagenersatz erfolgt nur, soweit die Aufwendungen tatsächlich geleistet und nachgewiesen wurden. 2Der Nachweis ist durch die Vorlage von Quittungen, Rechnungen oder einer Reisekostenabrechnung zu erbringen.
§ 3 Reisekostenvergütungen
(1) 1Reisekosten werden nur in Zusammenhang
- mit der Jugendarbeit des Vereins,
- mit Fortbildungsmaßnahmen die für den Verein besucht werden oder
- mit Veranstaltungen übergeordneter Vereinigungen, die die Anwesenheit eines Vereinsmitglieds erfordern,
erstattet. 2Reisekosten die durch die Teilnahme an Rundenwettkämpfen im Erwachsenenbereich oder aus anderen Gründen entstanden sind, werden nicht erstattet.
(2) 1Die Fahrtkosten werden je gefahrenen Kilometer pauschal i. H. v. 0,30 € erstattet. 2Der jeweilige Fahrer ist angehalten die kürzest mögliche Wegstrecke zu wählen.
(3) 1Desweiteren besteht Anspruch auf Verpflegungsmehraufwendungen und die Erstattung von Übernachtungskosten soweit sie in Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten stehen. 2Die Regelungen des § 3 Nr. 16 EStG i. V. m. mit den LStR sind hierbei zu beachten.
(4) Reisekostenerstattungen die für die gleichen Tätigkeiten von anderen Organisationen, z. B. Alzgau Trostberg, gewährt werden, mindern die vom Verein erstattungsfähigen Reisekosten.
§ 4 Verfahren
(1) 1Die Reisekosten sind durch einen vom Verein zur Verfügung gestellten Vordruck abzurechnen. 2Die Reisekostenabrechnung ist persönlich zu unterschreiben und vom 1. oder 2. Schützenmeister, sowie vom 1. Kassier gegenzuzeichnen.
(2) 1Die Erstattung kann auf Antrag des Mitglieds in bar oder durch Überweisung erfolgen. 2Des Weiteren ist ein Verzicht auf die Erstattung der entstandenen Aufwendungen möglich. 3Ein Verzicht ist schriftlich ggü. dem 1. oder 2. Schützenmeister zu erklären. 4Wird auf die Erstattung verzichtet, wird nach Ablauf des Kalenderjahres, eine Spendenquittung nach amtlichen Muster in Höhe der verzichteten Aufwendungen ausgestellt.
(3) Der Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen nach Absatz 2 ist nur möglich, wenn eine entsprechende Regelung in der Satzung besteht.
§ 5 Anwendung
1Diese Verordnung ist unter Beachtung der Vorschriften nach § 9 Abs. 2 der Vereinssatzung gültig. 2Sollte die Vereinssatzung oder diese Verordnung gegen die Vorschriften der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung verstoßen sind die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen nicht wirksam. 3Zu Unrecht erstattete Reisekosten sind unverzüglich zurückzuzahlen.
Das Schützenmeisteramt
Hubertusschützen Peterskirchen e.V.
22.5.2012