Beitragsordnung zu § 7 der Satzung

§ 1 Grundlagen

(1) Gem. § 7 der erhebt der Verein von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird.

(2) Weitere Bestimmungen zum Beitragsverfahren regelt diese Beitragsordnung.

§ 2 Beitragspflicht

(1) 1Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet. 2Von der Beitragspflicht sind gem. § 5 Abs. 3 der Satzung Ehrenschützenmeister und Ehrenmitglieder befreit.

(2) 1Der Beitrag wird unabhängig vom Zeitpunkt des Vereinsbeitritts in voller Jahreshöhe fällig. 2Eine zeitanteilige Beitragserhebung erfolgt nicht.

§ 3 Fälligkeit

(1) Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 01.01. des Jahres im Voraus fällig.

(2) Bei Neumitgliedern wird der Beitrag nach Ausstellung einer Beitragsrechnung, an dem in der Beitragsrechnung genannten Zeitpunkt fällig.

§ 4 Beitragseinzug

(1) Die Zahlung des Mitgliedsbeitrags erfolgt ausschließlich unbar, durch Lastschrifteinzug (SEPA-Verfahren) vom Konto des Mitglieds bzw. dessen gesetzlichen Vertreters.

(2) Der Beitrag wird durch Lastschrifteinzug (SEPA-Verfahren) vom Konto des Mitglieds bzw. dessen gesetzlichen Vertreter regelmäßig am 20.02. des Jahres bzw. am nächsten darauf folgenden Werktag eingezogen.

(3) Bei Neumitgliedern wird der Beitrag an dem in der Beitragsrechnung bestimmten Tag durch Lastschrifteinzug (SEPA-Verfahren) vom Konto des Mitglieds bzw. dessen gesetzlichen Vertreter eingezogen.

§ 5 Beitragshöhe

1Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird gem. § 7 der Satzung durch die Mitgliederversammlung festgelegt. 2Derzeit gelten folgende Mitgliedsbeiträge:

Erstmitglieder (ab 18 Jahre): 30 €
Zweitmitglieder: 17 €
Jugend (bis 18 Jahre): 10 €
Familienbeitrag: 60 €
Böller (Zuschlag): 5 €
§ 6 Anwendung

1Diese Verordnung ist unter Beachtung der Vorschriften nach § 7 und § 13 der Vereinssatzung gültig. 2Sie tritt zum 01.02.2014 in Kraft.

Der Vereinsausschuss
Hubertusschützen Peterskirchen